Gesetz - ErwSÜAG
Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz - ErwSÜAG
§ 5 Justizverwaltungsverfahren; Vergütung für Übersetzungen
Die Tätigkeit der Zentralen Behörde gilt als Justizverwaltungsverfahren. Die Höhe der Vergütung für die von der Zentralen Behörde veranlassten Übersetzungen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

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