Gesetz - ESchG
Embryonenschutzgesetz - ESchG
§ 12 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne Arzt zu sein, entgegen § 9 Nummer 4 einen menschlichen Embryo oder eine dort bezeichnete menschliche Eizelle konserviert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet