Gesetz - EStG
Einkommensteuergesetz
§ 62 Anspruchsberechtigte
(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
- 1.
- im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
- 2.
- ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
- a)
- nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
- b)
- nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
- 1.
- eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
- 2.
- eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
- a)
- nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
- b)
- nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
- c)
- nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
- 3.
- eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
- a)
- sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
- b)
- im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.
Fußnote
(+++ § 62: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 61, 61a +++)