Gesetz - EU/EWR HwV
EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 7 der Handwerksordnung handelt, wer entgegen § 8 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.

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