Gesetz - EUObstGemüseDV
Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer entgegen § 4 Absatz 2 ein dort genanntes Erzeugnis verwendet.

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