Gesetz - EuWG
Europawahlgesetz - EuWG
§ 1 Allgemeine Wahlrechtsgrundsätze
Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 99 Abgeordnete des Europäischen Parlaments. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt.