Cookie Consent by PrivacyPolicies.com
Gesetz - EuWO
Europawahlordnung
§ 48 Ordnung im Wahlraum
Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet