Gesetz - EVerbrStBV
Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
§ 3 Waren zu Prüfungs- und Analyse- oder Versuchszwecken
Bei der Einfuhr von Waren zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken sind Energieerzeugnisse von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen.
















