Gesetz - EVZStiftG
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
§ 19 Beschwerdeverfahren
Bei den Partnerorganisationen sind unabhängige und keinen Weisungen unterworfene Beschwerdestellen einzurichten. Das Verfahren vor den Beschwerdestellen ist kostenfrei. Kosten des Antragstellers werden nicht erstattet.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet