Gesetz - EVZStiftG
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
§ 19 Beschwerdeverfahren
Bei den Partnerorganisationen sind unabhängige und keinen Weisungen unterworfene Beschwerdestellen einzurichten. Das Verfahren vor den Beschwerdestellen ist kostenfrei. Kosten des Antragstellers werden nicht erstattet.