Gesetz - EWMV
Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung
§ 8 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 16 Nr. 2 Buchstabe b des Ernährungsvorsorgegesetzes oder des § 25 Nr. 2 Buchstabe b des Ernährungssicherstellungsgesetzes ist die in § 4 genannte Landesbehörde.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet