Gesetz - EzHdlAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel
§ 8 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Bedeutung und Struktur des Einzelhandels,
1.2
Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt,
1.3
Organisation des Ausbildungsbetriebes,
1.4
Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.6
Umweltschutz;
2.
Information und Kommunikation:
2.1
Informations- und Kommunikationssysteme,
2.2
Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation;
3.
Warensortiment;
4.
Grundlagen von Beratung und Verkauf:
4.1
kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,
4.2
Kommunikation mit Kunden,
4.3
Beschwerde und Reklamation;
5.
Servicebereich Kasse:
5.1
Kassieren,
5.2
Kassenabrechnung;
6.
Marketinggrundlagen:
6.1
Werbemaßnahmen,
6.2
Warenpräsentation,
6.3
Kundenservice,
6.4
Preisbildung;
7.
Warenwirtschaft:
7.1
Grundlagen der Warenwirtschaft,
7.2
Bestandskontrolle, Inventur,
7.3
Wareneingang, Warenlagerung;
8.
Grundlagen des Rechnungswesens:
8.1
Rechenvorgänge in der Praxis,
8.2
Kalkulation;
9.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.
(2) Die Auswahlliste nach Absatz 1 Nr. 9 umfasst folgende vier Wahlqualifikationseinheiten:
1.
Warenannahme, Warenlagerung:
1.1
Bestandssteuerung,
1.2
Warenannahme und -kontrolle,
1.3
Warenlagerung;
2.
Beratung und Verkauf:
2.1
Beratungs- und Verkaufsgespräche,
2.2
Umtausch, Beschwerde und Reklamation,
2.3
Verhalten in schwierigen Gesprächssituationen;
3.
Kasse:
3.1
Service an der Kasse,
3.2
Kassensystem und Kassieren,
3.3
Umtausch, Beschwerde und Reklamation;
4.
Marketingmaßnahmen:
4.1
Werbung,
4.2
visuelle Verkaufsförderung,
4.3
Kundenbindung, Kundenservice.

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