Gesetz - EZulV
Erschwerniszulagenverordnung - EZulV
§ 13 Höhe der Zulage
(1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes
von mehr als 20 Metern1,53 Euro,
von mehr als 50 Metern2,56 Euro,
von mehr als 100 Metern4,09 Euro,
von mehr als 200 Metern6,65 Euro,
von mehr als 300 Metern9,20 Euro.

Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht
von mehr als 50 Meternum 0,51 Euro,
von mehr als 100 Meternum 1,02 Euro,
von mehr als 200 Meternum 1,53 Euro,
von mehr als 300 Meternum 2,05 Euro.

Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 vom Hundert.
(2) Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei
1.Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen
  1,02 Euro,
2.Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen
  1,53 Euro,
3.Errichten oder Abbrechen
  2,05 Euro.

Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 vom Hundert.

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