Gesetz - EZulV
Erschwerniszulagenverordnung - EZulV
§ 21 Zulagen für den Krankenpflegedienst
(1) Beamte des mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten im Krankenpflegedienst, die
- 1.
- in psychiatrischen Krankenhäusern, Kliniken, Abteilungen oder Stationen Patienten pflegen,
- 2.
- in neurologischen Kliniken, Abteilungen oder Stationen ständig geisteskranke Patienten pflegen,
- 3.
- in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern, Kliniken oder Abteilungen im Elektroencephalogramm-Dienst (EEG-Dienst) oder in der Röntgendiagnostik tätig sind und ständig mit geisteskranken Patienten umgehen,
- 4.
- zu arbeitstherapeutischen Zwecken ständig mit geisteskranken Patienten zusammenarbeiten oder sie bei der Arbeitstherapie beaufsichtigen,
(2) Beamte des mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten im Krankenpflegedienst, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
- 1.
- an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z. B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
- 2.
- Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,
- 3.
- gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,
- 4.
- Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
- 5.
- an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,
- 6.
- Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,
- 7.
- Patienten in Einheiten für Intensivmedizin
(3) Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst, die
- 1.
- zeitlich überwiegend Kranke in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Opendoor-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen oder als Beamte des Justizvollzugsdienstes ständig Kranke in psychiatrischen Abteilungen oder Stationen pflegen,
- 2.
- ständig in Abteilungen für zwangsasylierte asoziale Tuberkulosekranke tätig sind,
- 3.
- als Beamte des Justizvollzugsdienstes die Voraussetzungen einer Zulage nach Absatz 2 erfüllen,
(4) Eine Zulage wird jeweils nur einmal gewährt. Sind die Voraussetzungen für eine Zulage nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt, so werden beide Zulagen nebeneinander gewährt. Eine Stellenzulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes ist mit dem Betrag von 46,02 Euro anzurechnen.