Gesetz - EZulV
Erschwerniszulagenverordnung - EZulV
§ 7 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten.
(2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser
- 1.
- im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,
- 2.
- mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder für das U-Boot-Rettungstauchen im Ausbildungszentrum Schiffssicherung der Marinetechnikschule der Bundeswehr in Neustadt/Holstein in Erstverwendung.
(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Kampfschwimmer- oder Minentaucherzulage nach § 23e.