Gesetz - EZulV
Erschwerniszulagenverordnung - EZulV
§ 8 Höhe der Zulage
(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 3,09 Euro.
(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit
Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 4,97 Euro je Stunde.
| 12,82 Euro, | |
| 15,56 Euro, | |
| 19,33 Euro, | |
| 24,90 Euro. |
Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 4,97 Euro je Stunde.
(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit
- 1.
- in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 vom Hundert,
- 2.
- in Strömung ohne Stromschutz um 30 vom Hundert,
- 3.
- in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 vom Hundert,
- 4.
- in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 Grad C Wärme um 25 vom Hundert.
(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.