Gesetz - EZulV
Erschwerniszulagenverordnung - EZulV
§ 8 Höhe der Zulage
(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 3,09 Euro.
(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit
1.
bei einer Tauchtiefe von
bis zu 5 Metern
12,82 Euro,
2.
bei einer Tauchtiefe von
mehr als 5 Metern
15,56 Euro,
3.
bei einer Tauchtiefe von
mehr als 10 Metern
19,33 Euro,
4.
bei einer Tauchtiefe von
mehr als 15 Metern oder beim
Tauchen mit reinem Sauerstoff
24,90 Euro.

Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 4,97 Euro je Stunde.
(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit
1.
in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 vom Hundert,
2.
in Strömung ohne Stromschutz um 30 vom Hundert,
3.
in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 vom Hundert,
4.
in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 Grad C Wärme um 25 vom Hundert.
(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.

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