Gesetz - FachbauTischlPrV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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