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Gesetz - FachbPrV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachberater im Vertrieb/Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb
§ 6 Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfungsleistungen in den einzelnen Handlungsbereichen sind einzeln zu bewerten.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Handlungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

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