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Gesetz - FachbPrV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachberater im Vertrieb/Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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