Gesetz - FachkAußPrV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft
§ 8 Übergangsvorschriften
(1) Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2007 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

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