Gesetz - FachkEinkPrV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik
§ 6 Handlungsspezifische Qualifikationen
(1) Im Prüfungsbereich "Einkauf" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie die zentralen Aufgaben des Einkaufs, das Beschaffungsmarketing, die Vertragsvorbereitung und Vertragsverhandlungen beherrscht. Darüber hinaus soll er/sie nachweisen, dass er/sie mit Zielkonflikten in der Zusammenarbeit mit den Unternehmensbereichen umgehen kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
1.
Einkaufsstrategien/Beschaffungsmarketing,
2.
Einkaufsvorbereitung/Einkaufsabwicklung,
3.
Preis- und Wertanalyse,
4.
Einkaufsverhandlungen/Einkaufsverträge einschließlich besonderer Verträge,
5.
Einkaufscontrolling.
(2) Im Prüfungsbereich "Logistik" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie die zentralen logistischen Aufgaben der Lagerwirtschaft und Disposition, die Entwicklung logistischer Konzepte sowie das Logistikcontrolling beherrscht und dass er/sie mit Zielkonflikten in der Zusammenarbeit mit den Unternehmensbereichen umgehen kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
1.
Materialplanung/Bedarfsermittlung,
2.
Wareneingang/Qualitätskontrolle,
3.
Lagerwirtschaft, -steuerung und -verwaltung,
4.
Transport/-verträge,
5.
Logistikcontrolling.

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