Gesetz - FachkMarkPrV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Marketing/Geprüfte Fachkauffrau für Marketing
§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den drei schriftlichen und in der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 3 Abs. 2 und 3 jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Die Leistungen sind gesondert nach Punkten zu bewerten.
(2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

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