Gesetz - FahrlG
Fahrlehrergesetz - FahrlG
§ 17 Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs
Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und § 49 Abs. 3 der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs hat der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen:
- 1.
- Eröffnung, Verlegung, Stillegung und Schließung der Fahrschule,
- 2.
- Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses mit einem Fahrlehrer,
- 3.
- Verlegung, Erweiterung oder Verkleinerung der Unterrichtsräume,
- 4.
- Änderungen im Bestand der Lehrfahrzeuge,
- 5.
- die Fortführung der Fahrschule nach § 15 Abs. 1,
- 6.
- die Bestellung oder Entlassung des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs; der Anzeige über die Bestellung sind Unterlagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und eine Erklärung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 beizufügen; § 12a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 4 Satz 2 sowie § 12b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 4 und 5 Satz 2 gelten entsprechend,
- 7.
- bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen als Fahrschulinhabern:die Bestellung oder das Ausscheiden von Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufen sind; der Anzeige sind bei einer juristischen Person ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, bei einem nichtrechtsfähigen Verein Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen beizufügen.
- 8.
- Ausübung, Aufnahme und Beendigung anderer hauptberuflicher Tätigkeiten durch den verantwortlichen Leiter oder Inhaber einer Fahrschule unter Angabe der Art und des Umfangs,
- 9.
- Aufnahme des Betriebs einer Gemeinschaftsfahrschule (§ 11 Abs. 3) und Änderungen des Gesellschaftsvertrags; der Anzeige ist eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags und der einzelnen Fahrschulerlaubnisurkunden beizufügen,
- 10.
- Beginn und Ende des Betriebs als Ausbildungsfahrschule unter Angabe der Ausbildungsfahrlehrer und Vorlage von Nachweisen zu den Voraussetzungen nach § 21a Abs. 1 Nr. 1 bis 3.