Gesetz - FahrlG
Fahrlehrergesetz - FahrlG
§ 27 Anzeigepflichten des Inhabers der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte
Der Inhaber der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte hat der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen:
- 1.
- die Eröffnung, die Verlegung, die Stillegung und die Schließung der Fahrlehrerausbildungsstätte,
- 2.
- die Bestellung und die Entlassung eines verantwortlichen Leiters der Fahrlehrerausbildungsstätte; der Anzeige über die Bestellung sind Unterlagen zum Nachweis der Eignung und eine Erklärung darüber beizufügen, welche beruflichen Pflichten der verantwortliche Leiter sonst noch zu erfüllen hat,
- 3.
- Änderungen im Lehrpersonal; der Anzeige über die Einstellung einer Lehrkraft sind Unterlagen zum Nachweis der Eignung beizufügen,
- 4.
- Verlegung, Erweiterung oder Verkleinerung der Unterrichtsräume,
- 5.
- bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen als Inhabern der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte:die Bestellung oder das Ausscheiden von Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufen sind; der Anzeige sind bei einer juristischen Person ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, bei einem nichtrechtsfähigen Verein Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen beizufügen.