Gesetz - FahrlG
Fahrlehrergesetz - FahrlG
§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung des Bundesrates Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.