Gesetz - FahrlG
Fahrlehrergesetz - FahrlG
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet oder entgegen § 1 Abs. 4 von der Fahrlehrerlaubnis Gebrauch macht,
- 1a.
- eine Meldung nach § 3b nach Satz 1 oder § 12c Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 2.
- eine vollziehbare Auflage nach § 36 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht erfüllt,
- 3.
- den Fahrlehrerschein entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 bei einer Fahrt mit einem Fahrschüler nicht mitführt, nicht zur Prüfung aushändigt, entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 oder § 13 Abs. 3 nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 3 nicht rechtzeitig zurückgibt,
- 4.
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 die zulässige tägliche Gesamtdauer des praktischen Fahrunterrichts oder entgegen Satz 3 die tägliche Gesamtarbeitszeit überschreitet oder entgegen § 16 Abs. 2 nicht dafür sorgt, daß diese Zeiten nicht überschritten werden,
- 5.
- ohne Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet oder ausbilden lässt oder entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 von der Fahrschulerlaubnis Gebrauch macht oder entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 eine Ausbildungsfahrschule betreibt oder leitet,
- 6.
- entgegen § 14 Abs. 1 eine Zweigstelle der Fahrschule ohne Erlaubnis betreibt,
- 7.
- einer Anzeigepflicht nach § 17, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, oder § 27 zuwiderhandelt,
- 8.
- entgegen § 19, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, die Entgelte oder Geschäftsbedingungen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt gibt,
- 9.
- entgegen § 15 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, eine Fahrschule fortführt, ohne einen verantwortlichen Leiter bestellt zu haben,
- 10.
- entgegen § 18, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, oder § 28 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt, nicht vorlegt oder nicht aufbewahrt,
- 11.
- entgegen § 20 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, § 21 Abs. 7 oder § 29 Abs. 4, eine Erlaubnis- oder Anerkennungsurkunde nicht rechtzeitig zurückgibt,
- 12.
- entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 einen Fahrlehreranwärter ausbildet oder ausbilden läßt, ohne im Besitz einer amtlichen Anerkennung seiner Ausbildungsstätte zu sein,
- 13.
- entgegen § 26 Abs. 2 den Unterricht nicht entsprechend einem von der Erlaubnisbehörde genehmigten Ausbildungsplan anbietet oder durchführt oder einen Abdruck des Ausbildungsplans dem Fahrlehreranwärter nicht vor Abschluß des Ausbildungsvertrags aushändigt,
- 14.
- entgegen § 33 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31 Abs. 5 Satz 1, das Betreten des Grundstücks oder Geschäftsraumes, die Vornahme einer Prüfung oder Besichtigung, die Anwesenheit beim Unterricht oder bei der Nachschulung oder die Einsicht in Aufzeichnungen nicht ermöglicht,
- 15.
- einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 3, des § 11 Abs. 4 oder des § 23 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
- 16.
- entgegen § 33a Abs. 1 oder Abs. 2 nicht an einem Fortbildungslehrgang teilnimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 4, 5, 6, 9, 12 und 15 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
(3) (weggefallen)