Gesetz - FahrlG
Fahrlehrergesetz - FahrlG
§ 44 Verarbeitung und Nutzung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke
Es gelten für die Verarbeitung und Nutzung der nach § 39 gespeicherten Daten
1.
zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie
2.
zu statistischen Zwecken § 38a
des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.

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