Gesetz - FahrlG
Fahrlehrergesetz - FahrlG
§ 44 Verarbeitung und Nutzung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke
Es gelten für die Verarbeitung und Nutzung der nach § 39 gespeicherten Daten
- 1.
- zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie
- 2.
- zu statistischen Zwecken § 38a