Gesetz - FahrlG
Fahrlehrergesetz - FahrlG
§ 48 Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erläßt Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über den näheren Inhalt einschließlich der Personendaten der nach § 39 zu speichernden Eintragungen.

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