Gesetz - FahrlGDV 2012
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
§ 10 Unterrichtsräume
Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen. § 3 Satz 1 ist anzuwenden.

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