Gesetz - FahrlGDV 2012
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
§ 11 Lehrmittel
In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende Lehrmittel ständig vorhanden sein:
1.
Medien, die der visuellen und großflächigen Darstellung dienen,
2.
Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, Verkehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge sowie Kraftfahrzeugbau und -betrieb,
3.
Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je nach Ausbildungsklasse,
4.
das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original oder in Modellen,
5.
Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwaltungsvorschriften des Straßenverkehrsrechts und der benachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu erlassenen Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
6.
Erläuterungswerke zu den Gesetzen und Verordnungen des Straßenverkehrsrechts und
7.
fortlaufende Sammlung des Verkehrsblattes (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) und verkehrsrechtliche Entscheidungen sowie kraftfahrzeugtechnische und pädagogische Fachliteratur.
Die Lehrmittel müssen dem geltenden Recht und dem Stand der Technik entsprechen.

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