Gesetz - FahrlGDV 2012
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
§ 11 Lehrmittel
In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende Lehrmittel ständig vorhanden sein:
- 1.
- Medien, die der visuellen und großflächigen Darstellung dienen,
- 2.
- Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, Verkehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge sowie Kraftfahrzeugbau und -betrieb,
- 3.
- Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je nach Ausbildungsklasse,
- 4.
- das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original oder in Modellen,
- 5.
- Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwaltungsvorschriften des Straßenverkehrsrechts und der benachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu erlassenen Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
- 6.
- Erläuterungswerke zu den Gesetzen und Verordnungen des Straßenverkehrsrechts und
- 7.
- fortlaufende Sammlung des Verkehrsblattes (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) und verkehrsrechtliche Entscheidungen sowie kraftfahrzeugtechnische und pädagogische Fachliteratur.