Gesetz - FahrlGDV 2012
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
§ 12 Lehrfahrzeuge
Die für die Fahrlehrerausbildung zu verwendenden Fahrzeuge müssen den Anforderungen des § 5 entsprechen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet