Gesetz - FahrlPrüfO 2012
Prüfungsordnung für Fahrlehrer
§ 13 Gegenstand der Prüfungen und Lehrproben
In den Prüfungen und Lehrproben hat der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis seine fachliche Eignung (§ 4 des Fahrlehrergesetzes) nachzuweisen. Hierzu gehören die Kenntnis der in der Fahrlehrerausbildungsordnung aufgeführten Sachgebiete und die Fähigkeit zu ihrer praktischen Anwendung.
















