Gesetz - FahrlPrüfO 2012
Prüfungsordnung für Fahrlehrer
§ 26 Prüfungsunterlagen
Dem Bewerber ist auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des letzten Prüfungsergebnisses.