Gesetz - FahrlPrüfO 2012
Prüfungsordnung für Fahrlehrer
§ 5 Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der für die Errichtung des Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmten Stelle.