Gesetz - FahrschAusbO 2012
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Anlage 7.2 (zu § 6 Absatz 2)
Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen AM, A, A1, A2, B, BE, C1, C1E, C, CE und T
(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen AM, A, A1, A2, B, BE, C1, C1E, C, CE und T
(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1344;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
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Familienname: | ||
Vorname: | ||
Anschrift: | ||
Geburtsdatum: | Beantragte Klasse(n): | Vorbesitz der Klasse(n): |
Grundausbildung Es wird bescheinigt, dass an der Grundausbildung nach § 5 Abs. 2 FahrschAusbO teilgenommen wurde: | |||
Für Klasse | Für Klasse | ||
Besondere Ausbildungsfahrten und praktische Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an den nach § 5 Abs. 3 FahrschAusbO vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten wie folgt teilgenommen wurde: | |||
Für Klasse wurden Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen durchgeführt. Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen durchgeführt. Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit durchgeführt. | Für Klasse wurden Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen durchgeführt. Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen durchgeführt. Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit durchgeführt. | ||
Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach § 5 Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt. (Gilt für die Klassen C1, C1E, C, CE und T) | Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach § 5 Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt. (Gilt für die Klassen C1, C1E, C, CE und T) | ||
□ Ja □ Nein | □ Ja □ Nein | ||
□ Die Ausbildung wurde am abgeschlossen. | □ Die Ausbildung wurde am abgeschlossen. | ||
□ Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen. | □ Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen. | ||
Ort, Datum | Unterschrift des Fahrschulinhabers/ des verantwortlichen Leiters | Unterschrift des Fahrschülers |
Besondere Ausbildungsfahrten | A1 A2 A B | A1 auf A2 A2 auf A | B auf BE B auf C1 C1 auf C C1 auf C1E | C1 und C1E in einem gemeinsamen Ausbildungsgang | C und CE in einem gemeinsamen Ausbildungsgang | |||||
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Solo | Zug | Gesamt | Solo | Zug | Gesamt | |||||
1 | Schulung auf Bundes- oder Landstraße (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten) | 5 | 3 | 3 | 1 | 3 | 4 | 3 | 5 | 8 |
2 | Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h) | 4 | 2 | 1 | 1 | 1 | 2 | 1 | 2 | 3 |
3 | Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit (zusätzlich zu den Fahrten nach Nr. 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten) | 3 | 1 | 1 | 0 | 2 | 2 | 0 | 3 | 3 |