Gesetz - FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 121 Ehesachen
Ehesachen sind Verfahren
- 1.
- auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen),
- 2.
- auf Aufhebung der Ehe und
- 3.
- auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten.