Gesetz - FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen
(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren
- 1.
- nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 2.
- nach § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Haushaltssachen sind Verfahren
- 1.
- nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 2.
- nach § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.