Gesetz - FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 331 Einstweilige Anordnung
Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn
- 1.
- dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,
- 2.
- ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt,
- 3.
- im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und
- 4.
- der Betroffene persönlich angehört worden ist.