Gesetz - FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 456 Verzeichnis der Nachlassgläubiger
Dem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger mit Angabe ihres Wohnorts beizufügen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet