Gesetz - FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 476 Aufgebotsfrist
Die Aufgebotsfrist soll höchstens ein Jahr betragen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet