Gesetz - FamGKG
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
§ 28 Wertgebühren
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Verfahrenswert bis 300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Verfahrenswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen Betrag
von weiteren ... Euro
um
... Euro
  1 500  300 10
  5 000  500  8
 10 000 1 000 15
 25 000 3 000 23
 50 000 5 000 29
200 00015 000100
500 00030 000150
über
500 000
 
50 000
 
150
Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet