Gesetz - FamGKG
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
§ 3 Höhe der Kosten
(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

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