Gesetz - FamGKG
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
§ 41 Einstweilige Anordnung
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.