Gesetz - FANG
Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG
§ 4b
§ 22b des Fremdrentengesetzes ist nicht für Berechtigte anzuwenden, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet