Gesetz - FANG
Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG
§ 4b
§ 22b des Fremdrentengesetzes ist nicht für Berechtigte anzuwenden, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben.