Gesetz - FELEG
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
§ 18e Besonderheiten für das Ausland
Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz steht eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit sowie die Erzielung von Einkommen im Ausland einer solchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
Fußnote
(+++ § 18e: Zur Anwendung vgl. § 22 F. ab 1.1.1995 +++)