Gesetz - FELEG
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
§ 19 Kostentragung
Die Leistungsaufwendungen und die bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bund getragen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet