Gesetz - FernUSG
Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG
§ 12a Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion
(1) Die Verfahren nach § 12 Absatz 1 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet