Gesetz - FernUSG
Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG
§ 17 Vertreter, Berater
(1) Der Veranstalter oder seine Beauftragten dürfen zum Zweck der Werbung oder der Beratung über Fernlehrgänge des Veranstalters oder des Vertragsabschlusses Personen nur dann aufsuchen, wenn diese
- 1.
- vorher Informationsmaterial, das den Anforderungen des § 16 entspricht, erhalten und
- 2.
- nach Erhalt des Informationsmaterials schriftlich darum gebeten haben.
(2) Verstoßen der Veranstalter oder sein Beauftragter gegen Absatz 1, beginnt die Widerrufsfrist nicht nach § 4 Abs. 1 zu laufen.