Gesetz - FernUSG
Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG
§ 9 Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen
Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen erbracht, so beginnt der Lauf der Frist nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes erst, wenn dem Teilnehmer eine Abschrift ausgehändigt wird, die auch die in § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Angaben enthält.

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