I. Berufliche Grundbildung |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 5) | - a)
Teil- und Gruppenzeichnungen lesen - b)
Grundbegriffe der Normung anwenden - c)
Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwenden - d)
Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie Oberflächenbeschaffenheit erkennen und zuordnen - e)
digitale und analoge Daten lesen - f)
Skizzen und zugehörige Stücklisten anfertigen
| 4*) |
6 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 6) | - a)
Werkstoffe nach Metallen und Nichtmetallen unterscheiden - b)
Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen unter Beachtung gefährlicher Arbeitsstoffe anwenden - c)
metallische Werkstoffe und Halbzeuge nach Form, Stoff und Bearbeitbarkeit identifizieren - d)
Eigenschaften von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung und des Verwendungszweckes durch Wärmebehandlung, insbesondere durch Weichglühen, Abschreckhärten und Anlassen, ändern und prüfen
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7 | Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse (§ 4 Nr. 7) | - a)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen - b)
Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen - c)
Bewegungsabläufe an Werkzeugmaschinen unter Berücksichtigung von bis zu drei Einflußgrößen steuern - d)
Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Teil- und Arbeitsergebnisse festlegen - e)
Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werkzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel bereitstellen - f)
Arbeitsplätze an Werkbänken und Maschinen einrichten - g)
Abweichungen vom Sollmaß beurteilen und Informationen für den Arbeitsablauf nutzen
| 5*) |
8 | Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Nr. 8) | - a)
Betriebsmittel durch Reinigen pflegen und vor Korrosion schützen - b)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
| 2*) |
9 | Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen (§ 4 Nr. 9) | - a)
Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und Meßschrauben unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen - b)
mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messen - c)
Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Rundungslehren prüfen - d)
Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren prüfen - e)
Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen - f)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen - g)
Werkstücke zur Kennzeichnung stempeln
| 3*) |
10 | Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken (§ 4 Nr. 10) | - a)
Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der Form, des Werkstoffs und der Bearbeitung von Werkstücken auswählen und befestigen - b)
Werkstücke mittels Maschinenschraubstock, Spannbrücke, Spanntreppe und Dreibackenfutter, insbesondere unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes, ausrichten und spannen - c)
Werkzeuge mittels Spannfutter, Spannkegel, Spannzangen und Meißelhalter ausrichten und spannen
| 2*) |
11 | manuelles Spanen (§ 4 Nr. 11) | - a)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen - b)
Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von +- 0,2 mm und einer Oberflächenbeschaffenheit R(tief)Z zwischen 6,3 und 40 mym eben, winklig und parallel auf Maß feilen - c)
Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen und Kunststoffen nach Anriß mit Handbügelsäge trennen - d)
Werkstücke nach Anriß spanend und zerteilend meißeln - e)
metrische Innen- und Außengewinde an Eisen- und Nichteisenmetallen unter Beachtung der Kühlschmierstoffe mit Gewindebohrern und Schneideisen herstellen - f)
Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit gemäß IT 7 und einer Oberflächenbeschaffenheit R(tief)Z zwischen 4 und 10 mym durch Rundreiben herstellen
| 8 |
12 | maschinelles Spanen (§ 4 Nr. 12) | - a)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen - b)
die Umdrehungsfrequenz, den Vorschub und die Schnittiefe an Werkzeugmaschinen für Bohr-, Dreh- und Fräsoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen unter Anleitung bestimmen und einstellen - c)
Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen herstellen - d)
Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Lagetoleranz von +- 0,2 mm, insbesondere unter Beachtung der Kühlschmierstoffe, an Bohrmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und durch Profilsenken herstellen - e)
Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit gemäß IT 7 und einer Oberflächenbeschaffenheit R(tief)Z zwischen 4 und 10 mym, insbesondere unter Beachtung der Kühlschmierstoffe, an Bohrmaschinen durch Rundreiben herstellen - f)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von +- 0,1 mm und einer Oberflächenbeschaffenheit R(tief)Z zwischen 4 und 63 mym, insbesondere unter Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plandrehen und Längs-Runddrehen herstellen - g)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von +- 0,1 mm und einer Oberflächenbeschaffenheit R(tief)Z zwischen 10 und 40 mym, insbesondere unter Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit unterschiedlichen Fräsern durch Stirn-Umfangs-Planfräsen im Gegenlauf herstellen
| 4 |
13 | Trennen, Umformen (§ 4 Nr. 13) | - a)
Hand- und Handhebelscheren, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfs, auswählen - b)
Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriß scheren - c)
Abwicklungen von Prismen, Zylindern, Kegeln, Pyramiden konstruieren - d)
Werkstücke aus Feinblechen nach Abwicklungen herstellen - e)
Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen unter Beachtung der Werkstückoberfläche, der Biegeradien, der neutralen Faser und der Biegewinkel kalt umformen - f)
Rohre aus Stahl unter Beachtung des Wanddicken-Durchmesser-Verhältnisses umformen - g)
Werkstücke durch Treiben, Bördeln und Schweifen umformen
| 4 |
14 | Fügen (§ 4 Nr. 14) | - a)
Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder Stiftschrauben mit und ohne Mutter und Scheibe unter Beachtung der Oberflächenform und Oberflächenbeschaffenheit, der Werkstoffestigkeit und Werkstoffpaarung verschrauben - b)
Bauteile formschlüssig unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen verstiften - c)
Schraubverbindungen kraftschlüssig mit Sicherungselementen, insbesondere mit Sicherungsscheiben und Zahnscheiben, sichern - d)
Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen - e)
Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen - f)
Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrichtung herstellen - g)
Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen - h)
Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit, der Werkstoffe und der Eigenschaften der Löthilfsstoffe hartlöten - i)
Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelzschweißen auftragen - k)
I-Nähte an Feinblechen aus Stahl schweißen - l)
Kehlnähte an Blechen oder Rohren aus Stahl mit einer Dicke zwischen 1 und 3 mm am T-Stoß und Eckstoß schweißen - m)
Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen mit dem für die jeweilige Metallpaarung geeigneten Klebstoff unter Beachtung der klebstoffspezifischen Verarbeitungsbedingungen, insbesondere der Vorbereitung der Oberflächen, kleben
| 8 |
15 | | Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbildungsinhalte aus der laufenden Nummer 7 und der Ausbildungsinhalte aus den laufenden Nummern 11 bis 14 dieses Abschnitts des Ausbildungsrahmenplanes unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts auch durch Mitwirken im Fertigungsprozeß vertieft vermittelt werden. | 12 |
|
- *)
Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.
|
|
II. Berufliche Fachbildung |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
2. | 3. |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | technische Kommunikation (§ 4 Nr. 15) | - a)
Einzelteil- und Gruppenzeichnungen sowie Montage- und Wartungspläne lesen und anwenden - b)
Zeichnungs-, Stoff- und Formnormen berücksichtigen - c)
Qualitätsvorgaben und Prüfvorschriften lesen und anwenden - d)
Statistiken führen und interpretieren - e)
EDV-Systeme für die Produktionsprozesse unterscheiden und ihrer Funktion zuordnen - f)
EDV prozeßbezogen anwenden, Fertigungsdaten abrufen, eingeben und bestätigen
| 6*) | |
- g)
technische Sachverhalte aufzeichnen und funktionsübergreifend austauschen - h)
Fertigungsprozeß sichern durch prozeß- und produktbezogene Kommunikation im Sinne einer internen Kunden-Lieferanten-Beziehung - i)
Vorschriften des betrieblichen Datenschutzes berücksichtigen - k)
betriebliche Daten dokumentieren und sichern
| | 4*) |
2 | Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Nr. 16) | - a)
Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage vorbereiten sowie Vormontage durchführen - b)
Bauteile und Baugruppen montagegerecht lagern und zuführen sowie nach Zeichnung und Kennzeichnung den Montagevorgängen zuordnen - c)
Bauteile für den funktionsgerechten Einbau auf fehlerfreie Beschaffenheit prüfen, beurteilen und geeignete Maßnahmen einleiten - d)
Fügeflächen auf Grund der technischen Anforderungen hinsichtlich Oberflächenform und Oberflächenbeschaffenheit vorbereiten und kontrollieren - e)
Montagewerkzeuge und Montagehilfsmittel auswählen und handhaben - f)
Drehmomente überprüfen und einstellen
| 7 | |
- g)
Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern - h)
Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen in Montagelage bringen - i)
Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren und demontieren - k)
Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen funktionsgerecht verbinden und sichern
| | 10 |
3 | Arbeitsorganisation (§ 4 Nr. 17) | - a)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und ökonomischen Gesichtspunkten mitgestalten - b)
Qualifizierungsbedarf unter Berücksichtigung der gegebenen Arbeitsorganisation feststellen sowie Qualifizierungsmaßnahmen anregen - c)
an der Entwicklung, Abstimmung und Umsetzung von Zielvereinbarungen im Arbeitsbereich mitwirken - d)
an Arbeitsplätzen mit unterschiedlicher Arbeitsorganisation Arbeitsaufgaben ausführen - e)
an der Entwicklung, Abstimmung und Umsetzung von Verbesserungsmöglichkeiten mitwirken
| 8*) | |
- f)
innerhalb der Gruppe Personaleinsatz und Arbeitsaufgaben organisieren und koordinieren - g)
Gesprächs- und Moderationstechniken anwenden - h)
Arbeitsergebnisse mit Präsentationstechniken darstellen - i)
funktionsübergreifende Zusammenarbeit und Abstimmung mit anderen Betriebsbereichen organisieren und durchführen
| | 7*) |
4 | Mitwirken im Fertigungsprozeß und Sichern von Prozeßabläufen (§ 4 Nr. 18) | - a)
funktionsorientierte Abläufe von prozeßorientierten betrieblichen Abläufen unterscheiden - b)
Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produktionseinrichtungen unterscheiden - c)
Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei der Umsetzung der Planungsvorgaben im Arbeitsbereich mitwirken - d)
Arbeits- und Bewegungsabläufe im Arbeitsbereich optimieren
| 6 | |
- e)
Arbeitsvorgänge und Arbeitsabläufe unter Beachtung der jeweiligen Organisationsformen, der Entscheidungsstrukturen und der eigenen Handlungsspielräume optimieren - f)
unterschiedliche funktions- und prozeßorientierte Arbeitsaufgaben im Produktionsprozeß ausführen - g)
Prozeßabläufe durch Nutzung von Eingriffsmöglichkeiten in die Prozeßkette sichern - h)
Aufbau und Funktionsweise der zu fertigenden Produkte im Fertigungsprozeß berücksichtigen - i)
beim Fertigungsablauf neuer oder veränderter Produkte mitwirken und eigene Erfahrungen zur Optimierung nutzen
| | 8 |
5 | Überwachen und Sichern des Materialflusses (§ 4 Nr. 19) | - a)
betriebliche Materialflußsysteme unterscheiden - b)
Materialfluß im Arbeitsbereich überwachen und sichern - c)
Störungen im Materialfluß erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen - d)
Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich Materialmenge, Lagerflächenbedarf, Transport- und Arbeitsweg im Arbeitsbereich nutzen
| 2 | |
- e)
handbediente Hebezeuge handhaben - f)
Transport sichern und durchführen - g)
Transportgut absetzen, lagern und sichern - h)
Wert- und Reststoffe sammeln, trennen und sachgerecht lagern
| | 4 |
6 | qualitätsbewußtes Handeln (§ 4 Nr. 20) | - a)
Qualität als Schlüsselfaktor im Wettbewerb beachten - b)
Fehlermöglichkeitsanalyse und Einflußanalyse anwenden
| 4*) | |
- c)
Anforderungen und Werkzeuge von Qualitätssicherungssystemen unter Berücksichtigung aktueller Normensysteme anwenden - d)
Erkenntnisse aus der Qualitätssicherung in Verbesserungsprozesse umsetzen
| | 2*) |
7 | Prüfen und Einstellen von Funktionen an Baugruppen oder kompletten Produkten (§ 4 Nr. 21) | - a)
Funktion von Bauteilen und Baugruppen einstellen - b)
Funktion von Sicherheitseinrichtungen prüfen und einstellen
| 5 | |
- c)
Funktion und Zusammenwirken von Bauteilen und Baugruppen oder das Gesamtprodukt nach Vorgaben prüfen und einstellen
| | 5 |
8 | Montieren, Anschließen und Prüfen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Nr. 22) | - a)
Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden - b)
elektrische Leitungen, Bauteile und Baugruppen für Montageaufgaben identifizieren - c)
Leitungen anschlußfertig zurichten und Anschlußteile anbringen - d)
elektrische Leitungen und Bauteile auf Durchgang prüfen
| 4 | |
- e)
elektrische Leitungen, Bauteile und Baugruppen nach Verlege-, Montage- und Anschlußplänen verlegen, befestigen und anschließen - f)
Funktion montierter elektrischer Bauteile und Baugruppen nach Vorgaben prüfen - g)
elektrische Leitungen auf Beschädigung der Isolierung prüfen
| | 6 |
9 | Instandhalten von Betriebsmitteln und Teilsystemen (§ 4 Nr. 23) | - a)
Maschinen und Einrichtungen oder Systeme nach Wartungs- und Inspektionsplänen, insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der Betriebs- und Hilfsstoffe sowie der Wartungshäufigkeit, warten - b)
Produktionsanlagen und Fertigungssysteme inspizieren und Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen sowie den Austausch veranlassen - c)
Störungen an Maschinen und Produktionsanlagen feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und mit stationären Prüfgeräten orten - d)
Funktion von Sicherheitseinrichtungen prüfen und Funktionstests durchführen - e)
VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Anlagen im Arbeitsgebiet beachten und anwenden
| 10 | |
- f)
Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung bewerten und die Instandsetzung einleiten - g)
Fertigungsdaten bei der Inbetriebnahme von Maschinen und Teilsystemen ermitteln und mit vorgegebenen Werten vergleichen und gegebenenfalls einstellen - h)
Vorrichtungen, Maschinen und Teilsysteme nach Vorgaben unter Berücksichtigung der Qualitätsanforderungen warten und instandsetzen
| | 6 |
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- *)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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