Gesetz - FertigPackV 1981
Verordnung über Fertigpackungen
§ 33a Ausnahmen
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
- 1.
- Fertigpackungen, die zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung oder für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, ausgenommen Fertigpackungen mit dem EWG-Zeichen der Anlage 9,
- 2.
- Fertigpackungen, deren Menge nicht nach Gewicht, Volumen oder Länge zu kennzeichnen ist und die an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden,
- 3.
- Gratisproben, die als solche gekennzeichnet sind,
- 4.
- geeichte formbeständige Behältnisse.